Sachsens Mutante der Euthanasie - die Kumpanei zum Dahinsiechen
Pathologischer Narzissmus - Die Pest mit zerstörerischen Folgen
Berufsbetreuer Petzold, Bischofswerda
Mit Beschluß vom 10.04.2019, 5 XVII 104/04, hat das Betreuungsgericht beim Amtsgericht Kamenz eine Ergänzungsbetreuung angeordnet. Diese
Ergänzungsbetreuung wurde durch die Verweigerung der Betreuerin Hofmann, G. notwendig, um den Umgang des Betroffenen Alexander Hofmann zu seinem Vater abzusichern. Auf eine Anfrage hat am 28.02.2019 die Betreuungsbehörde des Sozialamtes beim Landratsamt Bautzen den Berufsbetreuer Herrn Sandro Petzold, Bischofswerda für den Aufgabenkreis „Regelung des Umgangs“ vorgeschlagen.
„Herr Petzold sei geeignet und ist bereit die Betreuung zu übernehmen. Sein Einverständnis wurde erteilt. Er führt derzeit 51 Verfahren berufsmäßig.“
(vgl. Schriftsatz vom 28.02.2019 Betreuungsbehörde Landratsamt Bautzen)
Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) vom 04.05.2021
§ 12 Betreuervorschlag
Die Behörde schlägt auf Anforderung des Betreuungsgerichts eine Person vor, die sich im konkreten Einzelfall zum Betreuer eignet. Die Behörde soll diesen Vorschlag begründen und die diesbezügliche Sichtweise des Betroffenen darlegen.
§ 23 Registrierungsvoraussetzungen
Voraussetzungen für eine Registrierung als beruflicher Betreuer sind die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit, eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als beruflicher Betreuer. Das Bundesministerium der Justiz bestimmt Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Registrierung, insbesondere die Anforderungen an die Sachkunde und ihren Nachweis.
§ 27 Widerruf, Rücknahme und Löschung der Registrierung
Die Stammbehörde widerruft die Registrierung unbeschadet der landesrechtlichen Vorschriften, wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der berufliche Betreuer die persönliche Eignung oder Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.
§29 Fortbildung
Der berufliche Betreuer stellt in eigener Verantwortung seine regelmäßige berufsbezogene Fortbildung sicher. Nachweise über die erfolgte Fortbildung sind der Stammbehörde vorzulegen.
§ 32 Registrierung von bereits tätigen beruflichen Betreuern
Betreuer, die bereits vor dem 1. Januar 2023 berufsmäßig Betreuungen geführt haben und weiterhin führen, werden auf ihren Antrag von der zuständigen Stammbehörde ohne Überprüfung der Voraussetzungen? des § 23 Absatz registriert. Bei Personen, die zum 1. Januar 2023 bereits seit mindestens drei Jahren berufsmäßig Betreuungen geführt haben, ist davon auszugehen!, dass sie über die nach § 23 erforderliche Sachkunde verfügen.
Aus der Empfehlung sind nicht zu entnehmen Petzolds individuelle Kompetenzen in Beziehung auf das Autismus-Spektrum des Betroffenen Alexander Hofmann, als Voraussetzung, für das Verständnis, autismussensitive Umgebungen gestalten zu können, um Teilhabechancen zu vergrößern. Es wären differenzierte Ressourcen und Assistenzbedarfe des Betroffenen zu ermitteln. Ziel ist die Gewährleistung größtmöglicher Unabhängigkeit und Lebensqualität in allen Lebensbereichen und damit verbunden die weitestgehende Teilhabe des Betroffenen Alexander Hofmann mit einer Umgangsregelung zu gewährleisten. Petzold kann keinen Sachkundenachweis entsprechend BtRegV vorlegen.
Nach einer Entscheidung des BGH vom 22. Juli 2009 - XII ZR 77/06 - sind der wirkliche Wunsch und der Wille oder der mutmaßliche Wille und die Interessen durch objektive Kriterien des Betroffenen durch Petzold zur Umgangsregelung richtunggebend. § 2 BtRegV, veröffentlicht am 13.07.2022, gültig ab 01.01.2023, legt fest, daß ein rechtlicher Betreuer die Gewähr dafür bieten muß, die sich aus § 1821 BGB ergeben, erfüllen kann.
Der Vater kennt 40-jahrelang seinen 40-jähringen Sohn mit seiner autistischen Behinderung und ließ sich davon gebieten, sich für die Dauer von jeweils 2 Wochen einschließlich An- und Abreise von Kamenz nach Leipzig und zurück für den Umgang zu entscheiden. In dieser Zeit hätte der Sohn mit hoher Lebensqualität entsprechend seinen Wünschen und seinem Willen die Möglichkeit, sich ohne Gehetze in der nun vertrauten Umgebung auf mehrtätige Reisen mit dem Vater zu begeben, um dann ohne Eile wieder in Begleitung nach Kamenz zurück zu kehren.
Der Vater gewährte Petzold wiederholt Zutritt in seinen privaten Wohnbereich, um ihm die Möglichkeit zu geben, nach "den Rechten" zu sehen.
Im gemeinsamen Gespräch wurde sichtbar, daß Petzold den Ausführungen des Vaters in Beziehung auf das autistische Syndrom und die spezifischen Symptome seines Sohnes und dessen Willen sowie seiner Wünsche nicht folgen konnte, da ihm die Sachkunde fehlte. Schon zu diesem Zeitpunkt hätte die Bestellung des Berufsbetreuers Petzold für das Verfahren 5 XVII 104/04, Amtsgericht Kamenz, zurück genommen werden müssen, da er sich die Berufung entgegen der Bedingung der Sachkunde erschlichen hat.
Während der 2. Begegnung in der Wohnung des Vaters, bemerkte dieser bei Petzold einen schwer gestörten Narzissmus des Größenselbst, „Objekte“, Menschen für eigene Bedürfnisse zu verwenden. Der Betreute 40-jährige Sohn des Vaters wurde von Petzold nun wiederholt wegen seiner Behinderung als minderjähriges Kind bezeichnet. Infolge dessen hat Petzold "zum Wohle" des Betreuten Alexander Hofmann, in Absprache mit der Betreuerin Hofmann, G., der Regelung des Vaters nicht zugestimmt.
(vgl. Schriftsatz Petzold an Betreuungsgericht Kamenz vom 06.06.2019)
Der Vater sah sich veranlaßt, Petzold aus der Wohnung zu schmeißen, nachdem dieser darauf bestand,
das Schlafzimmer während seiner Visite zu besichtigen
um zu prüfen, ob die "Lebensgefährin" ein eigenes Bett besitzt.
Bereits nun wiederholt jetzt wäre Petzold als Betreuer ungeeignet, weil im Sinne des § 1897 Abs 1 BGB (alte Fassung) neben der fachlichen Qualifikation - auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der Betreuung - eine Eignung erforderlich ist.
Da eine Einigung auf eine längerfristige Regelung zwischen dem Vater und dem Ergänzungsbetreuer Petzold nicht erzielt werden konnte, nannte der Vater vom September 2019 bis April 2023 insgesamt 5 Termine für einen gemeinsamen Urlaub mit seinem Sohn, den von Petzold Betreuten.
Petzolds lehnte alle Urlaubsanträge ab, obwohl es
der Betreuerin Hofmann, G. und dem Ergänzungsbetreuer Petzold nicht zu steht, dem Antragsteller Bedingungen als Voraussetzung für einen gemeinsamen Urlaub mit seinem Sohn zu machen. Es steht ihnen auch nicht zu, dem Betreuten gemeinsame Urlaube mit seinem Vater zu untersagen.
Petzold begründet die Ablehnung der Urlaubstermine:
"Es wird ihm der Zutritt in die Wohnung des Vaters des Betreuten verwehrt."
"Ein längerfristiger Aufenthalt beim Vater über mehrere Wochen am Stück, wird zum Wohle des Herrn Alexander Hofmann nicht befürwortet."
"Solange wie eine schriftliche Festlegung nach seinen Bedingungen es nicht gibt, wird es kein Umgang geben“.
Petzolds Botschaft an seinen Betreuten: Ich habe zwar keine Ahnung was Du hast, aber ich weiß ganz genau was Dir fehlt,
Wegsperren zum Dahinsiechen.
Der Situation überfordert, stellte Petzold am 17.12.2019 Antrag auf Aufhebung der Ergänzungsbetreuung. Nicht entlassen von seinen Diensten, jedoch aufgefordert vom Amtsgericht Kamenz, hat Petzold dem Vater mit Schreiben vom 16.01.2020 gedroht, daß der Umgang zwischen dem Antragsteller und dem Betroffenen eingestellt wird, falls seine „Ergänzungsbetreuung“ aufgehoben wird.
12. Mai 2021
Veröffentlichung der Neuregelung des Umgangs in Beziehung auf das Gesetz zur Reform des Betreuungsrechts, BGBL 2021 Teil I Nr. 21.
10. Juni 2021
Auf der Grundlage der Reform des Betreuungsrechts, insbesondere § 1821 BGB, schickt der Vater einen Entwurf über seine Vorstellung einer längerfristigen Urlaubsregelung auf der Grundlage der Wünsche und dem Wollen des Sohnes dem Ergänzungsbetreuer Petzold sowie dem Betreuungsgericht beim Amtsgericht Kamenz zu.
28. Juni 2021
Ergänzungsgetreuer Petzold, in Treuhand des Nationalsozialismus, reagiert auf diesen Vorschlag: Antrag an das Betreuungsgericht, Amtsgericht Kamenz, mittels Bestrafungsaktion, Änderung des Aufgabenkreises.
- Begrenzung eines Umgangs aller 2 Monate auf einen Tagesumgang
- Übernachtung vom Betreuten Alexander Hofmann in der Wohnung des Vaters ausgeschlossen
- Übernachtung bei Urlaubsfahrten mit seinem Vater Eckhard Hofmann ausgeschlossen.
Petzolds Begründung
Eine verläßliche Regelung liegt nicht vor. „Alle Versuche meinerseits in den vergangenen Jahren sind gescheitert.“ Die Voraussetzung für den ihm übertragenen Aufgabenkreis konnten nicht geklärt werden, „weil Herr Eckhard Hofmann mir den Zutritt zur Wohnung verweigert.“ „Den im Anhang beigefügten Vorschlag vom 10.06.2021 von Herrn Eckhard Hofmann zur „Kontaktregelung“ halte ich abermals für nicht angemessen und nicht zum Wohle für Alexander Hofmann. Alle Vorschläge einer Kontaktregelung meinerseits werden immer von Herrn Hofmann Eckhard abgelehnt." „Nach meiner Auffassung... Ein mehrtätiges herauslösen von Alexander Hofmann auch im Hinblick auf die Diagnose „Autismus“ halte ich nicht für sinnvoll, weil es nicht zum Wohle von Alexander Hofmann sein kann.“
Berufsbetreuer Petzold hat sich als Neonazi entpuppt
Er läßt mit seinem Schriftsatz vom 28. Juni 2021 die Katze aus dem Sack. Als Ersatz dem Wesen der Betreuung folgend, einer hilfebedürftigen Person Unterstützung zu geben, SGB IX § 90 „eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern“, sollen dem Betreuten möglichst Fußfesseln angelegt werden, um zu gewährleisten, daß der „Ausgesetzte“ aller 2 Monate in ihm gewährten Tagesausgang das Ghetto Kamenz mit seinem Vater nicht verlässt.
Zur Realisierung seiner rechtsradikalen nationalsozialistischen Ideen, ist Petzold dabei, vom Mittelpunkt von Kamenz, dem Marktplatz, 1000 Schritte abzuzählen, um die besagte Bannmeile zu definieren, die von den Aussätzigen nicht verlassen werden darf. Zur Sicherung ist ein Kapo beizustellen. Hier wird der blanke Rassismus sichtbar; diese beunruhigende Ahnung, daß hier nostalgische Anziehungskräfte des Faschismus sich zu einem Mythos Petzolds verformt haben. Ein menschenfeindlich konstruktiv motivierter Machtanspruch Petzolds gegenüber dem Vater und seinem Sohn ist zu erkennen.
Man muß schon einen mächtigen Knall in seinem Kleinhirn haben, was für solche bizarre Entscheidungen zuständig ist.
18. August 2021
Betreuungsbehörde im Landratsamt Bautzen, Frau Tischer, bescheinigt:
„An der fachlichen und persönlichen Eignung des Berufsbetreuers Herrn Sandro Petzold gibt es seitens der Betreuungsbehörde des Landkreises Bautzen und des Amtsgerichts Kamenz keine Zweifel oder Bedenken.“
(vgl. Schriftsatz Landratsamt Bauten, 18.08.2021)
Lebenshilfevereinigung Kamenz-Hoyerswerda e.V.
11. September 2022
Beschwerde vom Vater an den Vorstandsvorsitzenden Wiesner der Lebenshilfevereinigung Kamenz-Hoyerswerda e.V. Anlaß ist, wie bereits beschrieben, der erbärmliche gesundheitliche Zustand seines Sohnes im Wohnheim Dörgenhausen, dessen Aufenthalt in diesem zu Hospitalisierungssymptomen, zusätzlichen psychischen Belastungen und Abbauerscheinungen beigetragen haben. Wiesners Reaktion, beim nächsten angemeldeten Besuchstag des Vaters ist das Personal angewiesen, den Sohn des Vaters wegzusperren und keine Auskunft über den Verbleib seines Sohnes zu erteilen. Diese kriminelle Handlung hat das Ziel, den abscheulichen Zustand des Betreuten unkenntlich zu machen und verbergen zu wollen, nicht für das Geschehnis verantwortlich zu sein, den erbärmlichen Zustand Verdrängen zu können und zu Verschweigen, um den Vater als Zeugen mit üblen Leumund darzustellen. Die Geschäftsführung erteilt zusätzlich, um ihre skrupellosen Handlungen weiterhin vertuschen zu können, dem Vater am 10. Oktober 2022 ein Betretungs- und Hausverbot im Grundstück und zum Wohnheim Dörgenhausen.
Neonazi Petzold klatscht Beifall!
„Die Entscheidung des Geschäftsführers ein Hausverbot gegen Sie zu verhängen ist auf Grund Ihrer Schreiben nachvollziehbar und wird von mir als Ergänzungsbetreuer für den Aufgabenbereich der Umgangsregelung zwischen Ihnen Herr Hofmann und Ihrem Sohn Alexander Hofmann aktuell zum Wohle von Alexander Hofmann unterstützt. Damit ist ein Besuch von Alexander Hofmann nicht möglich."
(vgl. E-Mail vom 10.10.2022 an den Vater)
25. November 2022
An Petzold: Erneuter Urlaubsantrag vom Vater mit dem Sohn. Petzolds Begründung der Ablehnung: "Eine Reise durch die „EU“ nach Österreich wird abgelehnt. Es liegt keine schriftliche Regelung vor."
01. Januar 2023
Inkaft treten der Neuregelung des Umgangs in Beziehung auf das Gesetz zur Reform des Betreuungsrechts, § 1821 BGB, Pflichten des Betreuers, Wünsche des Betreuten.
19. März 2023
In einer Zeugenvernehmung im Polizeirevier Kamenz am 29.03.2023 wird von der Betreuerin Hofmann, G. und vom Ergänzungsbetreuer Petzold lügnerisch erklärt, daß Berufsbetreuer Petzold nun als Ergänzungs-Pfleger die Ergänzungs-Pflegschaft über den Betreuten übernommen hat.
07. April 2023
An Petzold: Auf der Grundlage § 1821 BGB, Wünsche des Betreuten, erneuter Urlaubsantrag vom Vater mit dem Sohn. Keine Antwort.
Berufsbetreuer Petzold, mit seinem schwer krankhaften Narzissmus des „Größenselbst“ im Neonazi-Hochgefühl, hat sich im Juni 2023, um sich einer Verantwortung zu entziehen, aus dem Staube gemacht.
Guckloch-Bestie Heyde
Professor für Psychiatrie und Neurologie an der Universität Würzburg, geboren 1902 in Forst/Lausitz, hochrangiges SS-Mitglied, Gutachter für die Gestapo, T4-Obergutachter, verantwortlich für „zum Wohle“ der Vergasung von 200.000 „Ballastexistenzen“, gelang 1947 als Angeklagter des Nürnberger Prozesses die Flucht von einem amerikanischen Gefangenentransport. Unter Annahme eines anderen Namens, Dr. Fritz Sawade, lebte Heyde zwölf Jahre ungeschoren in Flensburg als „Facharzt für Psychiatrie“; bei den Behörden und Gerichten war er der meistgefragte Gutachter Schleswig-Holsteins. Fast alle, die ihm die Aufträge für Gutachten verschafften, wußten von seiner Vergangenheit und dem bestehenden Haftbefehl wegen Mordes „zum Wohle“ der „Geisteskranken“. Erst mit der Festnahme 1959 von Dr. Sawade, alias Heyde, kam es zur Einleitung von Ermittlungsverfahren. Obergutachter, SS-Mann Heyde, hat sich kurz vor der Hauptverhandlung in seiner Zelle erhängt; ein finaler Akt von verzweifelter Feigheit, um nicht für seine Taten zur Rechenschaft gezogen zu werden.
Neonazi Petzold
in eigentlicher Unternehmung eine Vertrauensperson zum Betreuten sowie zum Vater, zum familiären Verhältnis zwischen Vater und Sohn, tritt dem Letzteren, dem Wehrlosen mit unerträglicher Entwürdigung, mit schweren gesundheitlichen Folgen für den Betreuten, geschuldet Petzolds gestörtem gefährlichen Narzissmus, entgegen. Petzold, welcher sich 2021 als Neonazi entpuppte, seit 2018 von Stolberg, Lucas und anderen hofiert, hatte das Ziel, die weitere Integration und Inklusion des Betreuten mit Machtmißbrauch "zum Wohle" auf das Dahinsiechen vorzubereiten. Krimineller geht's nicht.
Dieser hier beschriebene Exzeß Petzolds mit seiner Positionierung, auf die Wünsche und den Willen des Betreuten grenzenlos ablehnend zu reagieren und diese nicht respektieren zu wollen, ist charakteristisch zurückzuführen auf die Verhaltensweisen von Richterin Stolberg, Amtsgericht Kamenz und Richter Lucas, Landgericht Görlitz, mit ihrer zerstörenden Denkschule des 1942 entworfenen Täterstrafrechts der Ausgrenzung von „Gemeinschaftsfremden“, die alleine nicht können.
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