Der Freistaat Sachsen überlässt Autisten der Psychiatrie

Rassismus

Der Freistaat Sachsen überlässt Autisten der Psychiatrie
Rassismus im Freistaat Sachsen - "Frühkindlicher Autismus"-

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"Am 28. Juni 1940 nahm die Vernichtungsanstalt Sonnenstein bei Pirna ihren Betrieb auf ... Mehr als 100 Angestellte als Ärzte, Pfleger, Fahrer, Schwestern, Bürokräfte und Polizisten waren tätig ... Dann schloss das beteiligte Personal die Stahltür zur Gaskammer ... Je nach Körperbau und Durchhaltevermögen dauerte der vom Arzt beobachtete Tötungsvorgang etwa 20 bis 30 Minuten ... Die Asche wurde nachts einfach hinter dem Haus den Abhang hinuntergeschüttet - Psychisch Kranke und geistig behinderte Menschen aus psychiatrischen Einrichtungen, Alters- und Pflegeheimen und Krankenhäusern."

Bis 1990 verleugnete die DDR die autistische Behinderung. Diese Kinder sowie Erwachsene wurden in der Kategorie "Schwachsinn schweren Grades" als schulbildungs- und förderungsunfähig erklärt.

Im Jahr 1990 habe ich in meiner Funktion als Mitglied der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. , in Schmeckwitz bei Kamenz, etwa 20 Kinder im Vorschulalter in einem "Wohnheim" angetroffen, die mit Mullbinden links und rechts an die Gitterstäbe ihrer Bettchen angebunden waren, "Verhaltensgestörte" , wahrscheinlich aus der gesamten DDR dorthin gekarrt.

In 30 Jahren danach ist eine Struktur für lebenslanges Wohnen für etwa 600 Erwachsene autistische Menschen  im Freistaat Sachsen von Staatswegen nicht organisiert -  nicht für notwendig gehalten - nicht politisch gewollt.

In der besagten Stellungnahme des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen (KSV Sachsen), Fachdienst Vereinbarung und Sozialplanung, vom 12.07.2019, werden zur Umsetzung des Bundes-Teilhabe-Gesetzes (BTHG) rechtsradikale Termini zur Rechtfertigung wie, nicht in der Schaffung von "zusätzlichen Sonderwelten", . . .sind ohnehin in bestehenden Wohnangeboten "versorgt".
Die Kultur des Erinnerns  ist dem Verfasser dieser Stellungnahme  völlig verloren gegangen.

Der KSV Sachsen Landesarbeitsgemeinschaft Betreuungsangelegenheiten, kreiert in einer veröffentlichten Richtlinie zur Umsetzung des BTHG ab 2020 im Freistaat Sachsen in Feierlaune und Freudentaumel, medienwirksam, wie inhaltlich ein Teppichhändler bunt und vielfältig verkündet: "Bisher haben wir alles falsch gemacht. Teppiche gehören an die Wände und nicht auf den Boden".
Zitat:„Wir haben Veränderungen wie noch nie!“ „Völlig neue Regelbereiche sind  Angebote für Erwachsene mit Behinderungen“!  „Bewohner werden Mieter!“
"Eine jahrzehntelang gewachsene soziale Infrastruktur befindet sich in „Hab-Acht-Stellung“!
"Mit Blick auf die weitere Umsetzung des BTHG zum 01.01.2020 wird es  die stationären Wohnformen  wie bisher ohnehin nicht mehr geben! "
Das BTHG spricht nicht von der Auflösung von Wohnheimen, oder der Auflösung von stationären Einrichtungen.

Auch erschreckend  ist  die Veröffentlichung der Bank für Sozialwirtschaft vom Juni 2018 mit dem Titel:
Zukunftsfähige Wohnangebote nach dem BTHG: Erfolgsfaktoren auf dem Weg in die neue Versorgungsstruktur
Durch diese Reformmaßnahmen ändern sich die „Refinanzierungsbedingungen von Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen im ehemals als stationär definierten Bereich.“Aufruf!
Die Geschäftsmodelle sind auszurichten!“
„Stationäre  Settings und gegebenenfalls deren Umwandlung in bzw. deren Drittverwendungsmöglichkeit und Ersatz durch ambulante Settings sollen geprüft werden“.

So wie der KSV Sachsen sich darstellt,
die vorsätzliche Verweigerung,  stationäre Wohnstätten als besondere Wohnform als dringend erforderlich zu akzeptieren,  zu finanzieren und entstehen zu lassen,
was die einzige Chance für Autisten mit hohem Unterstützungsbedarf ist, nach dem Auszug aus dem Elternhaus ein würdiges Leben bis ins hohe Lebensalter weiterführen zu können, diese Lebensgrundlage von Amts wegen zu entziehen, das Bedarf schon höchste Diskriminierung  gegenüber  den Schwächsten dieser Gesellschaft und deren Eltern und Verwandten.

Das  erzeugt Scham, Peinlichkeit und Entsetzen, und für die betroffenen Autisten Angst, Ohnmacht, Hilflosigkeit, ausgeliefert zu sein den sogenannten Kuratoren, die der Auffassung sind, sich zur Sicherung ihrer eigenen Privilegien mittels institutionellem Rassismus rechtfertigen zu können.

Wie die Durchseuchung des institutionellen Rassismus im Freistaat Sachsen gegenüber den Autisten mit ihren schwerwiegenden Symptomen, insbesondere gegenüber welchen, die wegen ihrer Behinderung sprachlos sind, sich nicht verbal äußern, sich nicht gegen Einschränkung, Verweigerung oder Bevormundung erwehren, zeigen folgende Beispiele der Entwürdigung:
  • Das Landratsamt Bautzen, Sozialamt, bescheinigt in einer Stellungnahme für das Betreuungsgericht Kamenz vom 15.02.2019 einem Autisten "schwere geistige Behinderung, der nicht in der Lage ist, sich zum Sachverhalt zu äußern. Er kann nicht sprechen". Von der Bescheinigung eines autistischen Syndroms mit hohem Unterstützungsbedarf ist nichts aufgeführt.
  • Das Amtsgericht Kamenz hat in einem Beschluß zum Verfahren 5 XVII 104/04 am 09.04.2019 auf Grund "Der Betroffene kann sich unzweifelhaft nicht durch Sprache ausdrücken oder seinen Willen kundtun", beschlossen, einen Ergänzungsbetreuer zur bestellen Betreuerin zu berufen, weil dem betroffenen 42 jährigen erwachsenen Autisten mit hohem Unterstützungsbedarf eine Kontaktregelung zu seinem Vater von der bestellten Betreuerin wegen "unliebsamen" Verhaltens nach einem Besuch bei seinem Vater unterbunden wurde.
  • Der in diesem Verfahren bestellte Ergänzungbetreuer beschließt zur Sicherung seiner Privilegien ohne Begründung von einer erneuten Bevormundung Gebrauch zu machen und eine Kontaktregelung zu bestimmen, die eine Verweigerung und Einschränkung zur Folge hat, jedoch der sprachlose Autist sich nicht dagegen erwehren kann.
  • Das Landgericht Görlitz befindet mit einem Beschluß, Aktenzeichen 5 T 130/19 vom 17.09.2019, über den Antrag eines Vaters, welcher das uneingeschränkte Recht in einer  Kontaktregelung  seines autistischen sprachlosen 42 jährigen Sohnes mit hohem Unterstützungsbedarf  erwirken will, darüber, daß kein "Umgang" des 42 jährigen Sohnes zu seinem Vater praktiziert werden kann, das heißt, dem Sohn es nicht möglich gemacht wird, mit seinem Vater eine Kontaktregelung zu vereinbaren, wenn der Vater auf das Maximalrecht seines erwachsenes Sohnes entsprechend Grundgesetz Art. 2  weiterhin besteht. 
  • Ein noch zusätzlich in dieses Verfahren eingebundener Verfahrenspfleger äußert "unter vermehrten rechtlichen Aspekten Gedanken", die dazu führen, daß eine "Umgangsregelung" angemessen wäre, wenn der Sohn mit seinem Vater "etwa einmal Eis essen gehen kann", weil hier Regelungen heranzuziehen sind, wie sie für einen Umgang mit einem minderjährigen Kind gelten.
Das alles offenbart eine schamlose Entwürdigung und Demütigung insbesondere von Autisten mit ihren schwerwiegenden Symptomen, welche wegen ihrer Behinderung sprachlos sind, sich nicht verbal äußern, sich nicht gegen Einschränkung, Verweigerung und Bevormundung erwehren.

Es sind allesamt Kuratoren, die der Auffassung sind, sich zur Sicherung ihrer eigenen Privilegien mittels institutionellen Rassismus rechtfertigen zu können.

Das Sächsische Inklusionsgesetz trat am 01. Januar 2020 in Kraft. Inhaltlich ist unmißverständlich ein Benachteiligungsverbot in § 4 geregelt.

Kontakt:
Eckhard Hofmann
E-Mail: lichtundleben@t-online.de
(c) Eckhard Hofmann, April 2020

    



 
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